
Mit der Änderung der Fünfzehnten Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) treten ab heute, 17.2.2022 wieder Erleichterungen für die Teilnahme am Trainingsbetrieb in Kraft. Wir kehren zur 3G-Regel zurück!
Bei 3G ist der Zugang zur eigenen aktiven sportlichen Betätigung (in Outdoor- und Indoor-Sportstätten sowie Fitnessstudios, Tanzschulen, Reha-Sport, etc.) für folgende Personen möglich:
- Personen, die geimpft sind,
- Personen, die als genesen gelten,
- Personen, die getestet sind,
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
- noch nicht eingeschulte Kinder